Der Verein für eine gesunde Zucht!
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Satzung der  Allianz der Tempelhunde


 
 

                                                     §1 Name und Sitz

 

1)     Der Verein trägt den Namen Allianz der Tempelhunde abgekürzt (ATH) 

2)     Ist in Vereinsregister eingetragen.

3)     Er hat seinen Sitz in  Leer ( Büro :in der Schulstr.6, 39624 Klabe/Milde)

4)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 




                                                      §1b Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung, der Zucht von Cross-Breeding und Neurassen. Angeerkannter Rassestandard wird übernommen und für Neurassen werden Neue- Standers Festgelegt.

Der Satzungzweck wird verwirklicht insbesondere durch
 

-        Führung eines Zuchtbuches

-        Nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Verbänden

-        Betreuung der Mitglieder in allen in Zucht, Haltung und Ausbildung der Hunde verbundenen Fragen

-        Werbung für den Verein und vertretenden Hunden.
 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 
 

                                                    § 2 Selbstlosigkeit

 



Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als keine Zuwendung aus Mittel des VereinsDie Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

                                                  § 3 Mitgliedschafts- Fördermitglieder



 

a)     Fördermitglied kann jeder werden, aus einen Fördermitglied kann ein Aktiv-Mitglied werden. Es muss ein Schriftlicher Antrag  gestellt werden.

      Mitglieder können natürliche und gegebenen falls jede jurische Person werden,

      die    sein Ziel im Sinne des §2 unterstützt.

b)     Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

c)     Jugendliche können die Mitgliedschaft mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erlangen.

d)     Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsatzung.

e)     Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 4 Wochen Zugang des Antrages ablehnen ( es gilt das Datum des Poststempels)

f)      Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief( unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Jahresende)an den Vorstand und wird zum Jahresende wirksam.
Wenn ein Mitglied gegen Ziele, Interesse oder Ortungen des Vereins verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit den Beitrag im Rückstand bleibt oder sich Vereins- schädigend verhalten hat, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen

g)     Laufende Beitragsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

h)     Gründungmitglieder sind beitrage fei und können nicht ausgeschlossen werden.


 

                                                              § 4 Beiträge

 

Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes.

Die Beiträge werden jährlich neu festgelegt.

 § 5 Wirkungsgebiet und Organisation

 

Das Wirkungsgebiet des Vereines ist das gesamte Bundesgebiet.

Alte und Neue Bundesländer der BRD.

Der Verein wird vom 1. und 2.Vorsitzende betreut, und von diesen berufende Personen.
 

                                                            § 6 Vorstand

  

1)     Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist lediglich der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Mitgliederverwaltung und Betreuung, überwacht alle Vereinsahngelegenheiten und leitet alle Sitzungen. Sollt der 1. Vorsitzende verhindert sein so übernimmt der 2. Vorsitzende den Verwaltungsbereich im vollen Umfang, und Repräsentiert den Verein nach innen und außen.

2)     Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für,

     die Dauer von vier Jahren gewählt.      Eine Wiederwahl ist möglich.

     Zum Vereinsvorstand kann gewählt werden, wer leichzeitig Aktiv-Vereinsmitglied ist.

      Der Verlust der Vereinsmitgliedschaft hat zugleich den Verlust des Vorstandsamtes zu  Folge.

3)     Die jeweils mattierenden Vereinsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.   Sie besitzen in dieser Zeit weiter  volles Stimmrecht.

4)     Satzungsänderungen, die von Aufsicht, - Gericht- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

                                                           § 7 Mitgliederversammlung


 

1)     die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. In der 1. Septemberwoche. 

2)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie kann durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden oder wenn die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen  vom Vorstand verlangt wird. Unterschriftensammlungen werden nicht berücksichtigt.

3)     Die Ladung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenen Vorsitzenden unter Wahrnehmung  einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.  Maßgeblich für die Landung ist das Datum des Briefes.

4)     Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.

5)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechtsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

6)     Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer Beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7)     Stimmabgabe durch schriftliche Bevollmächtigung ist möglich. 

8)     Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende

9)     Die Fördermitglieder sind nicht Stimmberechtigt.

10) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:




         -Satzungsänderungen

          - Die Anhebung von Fördermitglied zum Aktiv-Mitglied

         -Auflösung des Vereines

         -Aufgaben des Vereins
 


                                                    § 8 Beschlüsse und deren Beurkundung
 

 Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit Gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 § 9 Satzungsänderungen 
 

1)     Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist ein ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den genauen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.

2)     Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer ¾  Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

 

                                                      § 10 Auflösung des Vereins

  

1)     Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben  zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.

2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, wird das Restvermögen, einer Tierschutz - Organisersion gegeben.

 

                       § 11 Kooperation mit Mitgliedschaft in anderen Verbänden
 

Der verein kann durch seinen 1. Vorsitzenden die Mitgliedschaft in einen anderen Verein oder Verband beantragen oder mit ihnen Kooperationsverträge. Abschließen. Die Eigenständigkeit des Vereins muss aber erhalten bleiben.

 

                                                       § 12 Schlussbestimmung




Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16.09.2006 beschlossen und am 15.06.2007 ergänzt.
In Folgenden §5, §6 Absatz 1, § 7 Absatz 3