Der Verein für eine gesunde Zucht!
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Zucht- und Eintragungsordnung

Erste Aufgabe und oberstes Zuchtziel der "Allianz der Tempelhunde“ (ATH) ist das Bestreben, gesunde Hunde zu züchten.

 

 

§1
Der Züchter

Der Züchter ist der träger seiner gezüchteten Hunderasse und der Repräsentant seines Zuchtverbandes. Mit seinem Verantwortungsbewusstsein bestimmt er die Tendenz einer fallenden oder einer steigenden Qualität seiner Zuchtprodukte. Dazu kommen noch ein Höchstmaß an züchterischem Können, Erfahrung und Ausdauer, um unserem Ziele näher zu kommen.
Züchterisches Können und Erfahrung darf man bei einem Züchter voraussetzen, nicht aber von jedem gelegentlich einmal züchtenden Hundefreund.

§2
Der Zuchtwart

Der Zuchtwart ist auf Landes und Ortsgruppenebene in der Zuchtarbeit zuständig. Er ist verantwortlich für die volle Durchführung der Zuchtordnung in Zusammenarbeit mit den Züchtern. Seine Richtlinien erhält er über den Zuchtleiter, für deren Durchführung er ganz allein verantwortlich ist. Er ist der uneigennützige Berater der Züchter und wickelt die Wurfabnahme ab. Seine Entscheidungen sind von Bedeutung. Gegen seine Entscheidung ist die kostenpflichtige "Beschwerde" an den Zuchtleiter zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung durch den Zuchtleiter ist endgültig.

§3

Beim der "ATH" darf nur mit Hunden gezüchtet werden, welche zuchttauglich also zur Zucht zugelassen sind.
Die Zulassung zur Zucht erwirbt sich der Hund auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung sowie auf einer Zuchtschau. Die Zuchttauglichkeit wird in der Ahnentafel vermerkt.

§4
Zucht-Untauglichkeit

Grobe Fehler, welche Zuchtausschluss bedingen, sind folgende:                                                             

1. Gebissfehler:
Mangelhaft entwickeltes Gebiss, verzahntes Gebiss, Vor- und starke Überbeißer (sofern nicht Rasse bedingt), lückenhafte Gebisse, welche nicht auf Alter oder Unfälle zurückzuführen sind.

2. Farbfehler:
Abweichende Augen- oder Haarfarben, andersfarbige Abzeichen bei einfarbigen Tieren, ausgenommen "NEUFARBEN".                           

 3. Rachitische Erscheinungen.                             

 4. Überschreitung oder Unterschreitung der festgelegten Körpermaße, z.B. viel zu großer Kopf auf zartem Rumpf usw.                                           

5. Einhoder, Kriptorchiden.

6. Allzu kurzer oder zu hoch angesetzter Behang in Verbindung mit weiteren Fehlern.

7. Zu schmale oder zu flache Brust in Verbindung mit weiteren Fehlern.                                               

8. Senkrücken, Karpfenrücken usw.
9. X- oder O-Beine.

§5
Das Zuchtalter

In der Regel können Rassehunde unter 45 cm Wiederist im Alter von 15 Monaten und Rüden ab 12 Monaten Zuchttauglich geschrieben werden. Hunde über 45 cm Wiederist im Alter von 18 Monaten, zur Zucht zugelassen werden, sofern diese körperlich entsprechend entwickelt sind.
Rüden können beliebig oft decken, jedoch nur jeden 2. Tag, wenn es deren Konstitution zulässt.
Bei Hündinnen bleibt es dem Züchter überlassen, in welchen Hitzeabständen er die Hündin dem Deckrüden zuführt ( jedoch nicht mehr als 2 Hitzen nacheinander).
Die Hündin muss gut in Futter und Pflege stehen.
a) Bei Verstoß dessen, werden die Papiere der Zuchthündin für 18 Monate kostenpflichtig eingezogen. Bei wiederholtem Verstoß erfolgt der Ausschluss aus dem Verband.

§6
Wurfstärke

Die Anzahl der im Wurf zu belassenden und aufzuziehenden Welpen entscheidet sich nach folgenden Gesichtspunkten:                                          a) Alle verkrüppelten Tiere sind sofort zu töten /schmerzlos vom Tierarzt). Schriftlicher Nachweis des Tierarztes ist beizubringen. Bei der verbleibenden Anzahl ist zu prüfen, ob die Mutter in der Lage ist diese aufzuziehen, ohne Schaden zu nehmen. Andernfalls sind die Überzähligen:   b) Einer Amme  unterzulegen.                            c) Die zweite Möglichkeit, alle kräftigen und einwandfreien Welpen zu erhalten, ist die Flaschenaufzucht.                                                                  d) Bei einer Hündin, welche über 6 Welpen aufzieht ist schon im Alter von 3 Wochen mit dem Beifüttern zur Schonung, besonders bei Kleinrassen, der Hündin zu beginnen.                                                         e) Auch hier ist die fachliche Meinung des verantwortlichen Zuchtwartes zu Rate zu ziehen.           f) Die Welpen sollten nicht früher als 7 Wochen abgesetzt werden. Die Abgabe der Welpe darf nicht vor dem Alter von 10-12 Wochen erfolgen.

§7
Wurfbesichtigung

Es genügt eine Wurfbesichtigung in der siebten Woche. Der Zuchtwart überprüft den Wurf und trägt seine Beurteilung in die Wurfmeldung ein.
Dem Zuchtwart sind die baren Auslagen (Fahrtkosten) zu vergüten. Außerdem ist er berechtigt, die Wurfbesichtigungsgebühren zu kassieren.
Dem Zuchtwart sind alle erforderlichen Unterlagen für die Eintragung der Welpen vorzulegen:                                a) Wurfmeldeschein - Deckschein,                                   b) Originalahnentafel der Mutterhündin.       

Der Wurfmeldeschein darf vom Zuchtwart erst unterschrieben werden, wenn er sich von der

Richtigkeit und Übereinstimmung der Unterlagen überzeugt hat. Alle Eintragungen im Wurfmeldeschein müssen leserlich erfolgen.

Entsprechen besichtigte Würfe nicht in irgendeiner Form den ATH Zuchtbestimmungen, so ist dies vom Zuchtwart mit einer Stellungnahme auf der Wurfmeldung oder einem besonderem Blatt zu vermerken. Das Zuchtbuchamt entscheidet dann nach Rücksprache mit dem Zuchtleiter.

Der Zuchtwart versieht die Welpen mit einem Micro - Chip die ID. Nummer ist als ganze Nummer in der Wurfmeldung anzugeben und erscheint dann wieder auf der Ahnentafel. Es wird angeregt, dass die Züchter freiwillig sich an einer Qualitätssteigenden Maßnahme beteiligen. Nur so ist ein dauernder Identitätsnachweis für das ganze Leben eines Hundes möglich, d.h. nur so kann Übereinstimmung bzw. das Zusammengehören von einem Rassehund und dem Ahnenpass gewährleistet werden.

§8
Deckrüden - Benutzung

1. Es ist jedem Deckrüdenbesitzer freigestellt, ob er seinen Rüden zum Decken zur Verfügung stellt, wenn er die Erlaubnis, d.h. die Qualifikation dazu erworben hat. Diese muss er sich auf einer Zuchtschau, Ausstellung oder durch eine Zuchttauglichkeitsprüfung erworben haben.
Von den Mitgliedern wird allerdings im Interesse einer Hochzucht und Zuchtauslese erwartet, dass diese vom Zuchtwart vorgeschlagenen Deckrüden auch den Hündinnenbesitzern zur Verfügung stehen. Im Interesse der Hochzucht müssen in Form und Leistung Hochqualifizierte Rüden zugeführt werden.

2. Der Deckrüdenbesitzer hat bei der Hündin, die ihm zum Decken übergeben wird, die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters walten zu lassen. Er haftet aber nicht für Krankheiten und Tod der Hündin sowie Umstände, die er nicht zu verantworten hat.

3. Wer als Deckrüdenbesitzer eine ihm zum Decken übergebene Hündin von einem anderen Rüden als vereinbart, bewusst decken lässt (ohne Einverständnis des Besitzers der Hündin), verliert seine Züchtereigenschaft. Er wird auf Lebenszeit aus dem ATH ausgeschlossen.

§9
Deckentschädigung (Decktaxe)

1. Vereinbarungen über eine Deckentschädigung sollten vorher schriftlich vereinbart werden   2. Falls nicht anders vereinbart wird, hat sich im Laufe der Zeit für ATH Mitglieder verbindliches allgemeines Gewohnheitsrecht entwickelt:    a) Wird als Deckentschädigung ein Geldbetrag gefordert, so ist dieser sofort vor erfolgtem Deckakt fällig. Wirft die betreffende Hündin nicht, so hat der Hündinnenbesitzer bei der nächsten Hitze von demselben Rüden einen Deckakt frei.
Eine Rückzahlung des Deckgeldes, auch nach weiterem erfolglosem Deckakt ist nicht vorgesehen. b) Gibt der Hündinnenbesitzer als Deckentschädigung einen Welpen, so hat er die zweite Wahl, der Rüdenbesitzer die erste Wahl unter allen vorhandenen Welpen. Der Hündinnenbesitzer darf vor der Wahl keine Welpen absondern oder darüber verfügen. Der ausgewählte Welpe ist nach erfolgreicher Wahl Eigentum des Deckrüdenbesitzers.
Er bleibt bis zum Alter von 10-12 Wochen beim Wurf. Bleibt er länger, kann der Hündinnenbesitzer für die Überzeit ein Futtergeld erheben. Die Wahl sollte im Alter von 6 Wochen stattfinden.

§10
Ruf und Zwingername

1. Rufname
Die Wahl desselben trifft der Züchter. Der Rufname muss das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Buchstaben beginnen. Einzelne Würfe eines Zwingers müssen sich durch ständige Änderung der Anfangsbuchstaben unterscheiden. Dies gilt naturgemäß auch für einzelne Hündinnen.

2. Zwingername
Für jeden Züchter muss ein Zwingername in der ATH geschützt sein. Auch für gelegentlich einmal Züchtende. Der Zwingername ist der Nachname zum Rufname des Hundes. Rufname, Nachname und Zuchtbuchnummer bilden eine Einheit. Dazu kommt die vorgesehene Chipnummer. Der Zwingername wird dem Züchter auf Lebenszeit für Selbstgezüchtete Hunde und für Würfe, für die er das Züchterrecht erworben hat, geschützt. Er ist verpflichtet, alle seine Würfe in das Zuchtbuch der ATH eintragen zu lassen. Eine Übertragung des Zwingernamens ist nicht gestattet, ausgenommen in der Erbfolge. Wird ein Zwingername Strafweise ganz aufgelöst, darf er nicht wieder freigegeben werden.

§11
Zuchtrechte - Miethündin - Erwerb von Zuchtrechten

Züchter eines Wurfes ist:

a) Der Besitzer der Hündin zurzeit des Wurfes, also bei tragend gekauften Hündinnen, b) Wer das Zuchtrecht an ganzen Würfen vom Züchter erwirbt.                                                                              c) Verträge über Miethündinnen und Zuchtrechtsübertragungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen vom Zuchtleiter genehmigt werden.

§12
Vorschriften für die Eintragung von Rassehunden in das Zuchtbuch der "Allianz der Tempelhunde“

Eintragungsberechtigt ist jeder Rassehund, sofern der Besitzer Mitglied der "ATH" ist; unter Beachtung folgender Eintragungsbedingungen:                         

1.   Das Tier muss aus Eltern gefallen sein, welche beide der gleichen Rasse angehöre, oder in Rahmen eines Zucht-Programms gezüchtet wurden.
Die eine Ahnentafel der    "ATH" oder anderer von uns anerkannter Hundesportvereinigungen besitzen.                 

2.   Sie müssen zuchttauglich sein.                                                  

3.   Grundsätzlich werden nur ganze Würfe eingetragen.

4.   Der Züchter meldet den Wurf auf amtlichen Vordruck der "ATH" dem Wurfmeldeschein, dessen Rückseite gleichzeitig die Deckbescheinigung enthält. Wurfmeldeschein und Deckschein sind Urkunden im juristischen Sinne. Der Züchter und der Deckrüdenbesitzer sind dem Zuchtbuchamt für eine richtige wahrheitsgemäße und lückenlose Eintragung verantwortlich. Wurfmeldungen und Deckscheine mit wissentlich falschen oder getäuschten unterlassenen Angaben werden strengstens strafrechtlich verfolgt. Bereits erfolgte Eintragungen für nichtig erklärt, ausgegebene Ahnentafeln wieder eingezogen und der Schuldige aus dem verband ausgestoßen. Der Verband hält sich eine strafrechtliche Verfolgung durch den Staatsanwalt vor.

 5.   Dem Wurfmeldeschein sind beizufügen:
a)   Original Ahnentafel der Mutterhündin,
b)   Fotokopie der Ahnentafel des Deckrüden.

6.   Wurfabnahmen müssen in der 6. Woche eingereicht werden. Später bis  zu einem Jahr eingehende Wurfmeldungen kosten doppelte Eintragungsgebühren. Über 1 Jahr werden dreifache Eintragungsgebühren und Erschwerung der Eintragung nur mit Genehmigung des Zuchtleiters bei einwandfreiem Nachweis

7.   Ältere Rassehunde können nur in das Zuchtbuch eingetragen werden, wenn diese bereits in einem von uns anerkannten Zuchtbuch registriert sind. In der Ahnentafel wird der Eintrag vermerkt. Ahnentafeln können auch umgeschrieben werden und erhalten eine neue “ ATH “ Nummer Die alte Ahnentafel wird eingezogen, aufbewahrt und kann beim Verkauf oder beim Ausscheiden gegen Gebühr zurückgetauscht werden.

8.   Nach erfolgter Eintragung eines Einzelhundes oder eines Wurfes, wird für jeden Hund als Identitätsdokument eine Urkunde über eine bestimmte Abstammung eine "ATH" Ahnentafel ausgeliefert.

9.   Die jeweilige Ahnentafel bleibt Eigentum des Verbandes. Er wird dem jeweiligen Hundebesitzer nur zum Gebrauch überlassen, uns ist mit Ableben des Hundes an den Verband zu senden. Er ist dem Käufer als zum Hund gehörend kostenlos mitzugeben.

10. Es ist verboten Privat Ahnentafeln auszustellen und Hunden mitzugeben.

HD Nachweis, ärztliche Untersuchung
Bei einer Zuchttauglichkeitsprüfung bei Hunden über 45 cm Wiederist ist eine HD-Röntgenuntersuchung vorzuweisen welche nicht länger als 2 Monate zurückliegen darf. Zu röntgen sind, Hüftgelenk (Hinterhand) sowie Vorderhand. Rassebedingt ist auch eine Untersuchung durch den Tierarzt, den Augen vorzuweisen.

Zusatz §1
Jeder Züchter ist verpflichtet, im Rahmen seiner Züchtereigenschaft eng und kooperativ mit dem Veterinärsamt zusammen zu Arbeiten.

Zusatz zu §6 Das Zuchtalter
Ab Vollendung des 8 Jahres darf eine Zuchthündin über 45 cm Wiederist nicht zur Zucht verwendet werden, unter 45 cm ab dem 8. Lebensjahr

 

Leer den 28.August 2006             1. Vors. Der ATH. 

              

 

 

 Die Zuchtordnung ist kynologisch durchdacht und erforderlich. Unsere Zuchtordnung ist auf das Mindeste beschränkt.                                                                  
Wenn hier nun doch so manches "gefordert" werden muss, so fördert dies nicht der Zuchtverband, sondern einfach die Erhaltung der Rassen / Neuzuchten.                                                                                            
Nur eine zielbewusste Zucht, insbesondere die richtige Auswahl der Zuchtpartner, Verwendung nur hochwertiger Zuchttiere, führen zum Ziel. Für kynologisch denkende Zuchtfreunde ist unsere Zuchtordnung die Auswahl unserer Auslese des Zuchtmaterials auf  Zuchtschauen und Zuchttauglichkeitsprüfungen selbstverständlich.

 

 

Die Rahmen für das alle Rassen / Neuzuchten umfassende Zuchtprogramm des " ATH "  bildet die nachfolgende allgemeine Zuchtordnung (A Z O), welche für alle gültig ist.

              Die allgemeine Zuchtordnung (A Z O)